Dienstag 16. April 2024
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Krankenstand...und was nun?

Fieberthermometer[12-2013] Im Kranken-stand einkaufen gehen, die Kinder in die Schule bringen, das Kaffeehaus aufsuchen oder spazieren gehen. Darf man dass alles, anstatt das Bett zu hüten oder zumindest in den eigenen vier Wänden zu verweilen?

Was man im Krankenstand darf und was nicht, hängt einerseits von der Krankheit ab und zum anderen davon, was der Arzt empfohlen hat. Das oberste Gebot im Krankenstand lautet nämlich: Man sollte alles tun, was zur Genesung beiträgt und alles unterlassen, was einer schnelleren Genesung im Weg steht.

Wird bei einem grippalen Infekt oder Fieber vom Arzt beispielsweise Bettruhe empfohlen, kann ein Besuch im Kaffeehaus oder im Kino rechtliche Folgen für den Arbeitnehmer haben. Ist man aber wegen einer gebrochenen Hand im Krankenstand, so kann das  Aufsuchen öffentlicher Einrichtungen (Cafe, Kino), solange es der Gesundwerdung nicht hinderlich ist, in Ordnung sein.

Bei einer Depression oder einem Burn-out kann ein Thermenbesuch oder ausgedehnte Spaziergänge Teil der Therapie sein. Trotzdem muss hier der Arzt bzw. der Kontrollarzt der Krankenkasse zustimmen. Mit einer ärztlichen Erlaubnis ist man immer auf der sicheren Seite.

Die vom Arzt vorgegebenen Ausgehzeiten sind unbedingt einzuhalten (standartmäßig jeweils 2 Stunden vormittags und nachmittags). Sollten Sie während des Krankenstandes ausserhalb dieser Zeiten aufgurnd eines wichtigen Termins das Haus verlassen müssen (vorausgesetzt Ihr Krankheitsbild erlaubt das), so kontaktieren Sie bitte im Vorhinein Ihre Krankenkasse und holen Sie sich eine Bewilligung.

Werden Sie länger von Ihrem Arzt krank geschrieben, so erhalten Sie eine Vorladung zum Kontroll- bzw. Chefarzt Ihrer Krankenkasse (TGKK). Er entscheidet über die weitere Vorgangsweise, über Ausgehzeiten und das Ende des Krankenstandes.
Erhalten Sie von mir eine Krankmeldung ohne Enddatum, so darf ich Sie bitten, dass Sie sich vor oder bei Arbeitsbeginn in der Praxis telefonisch gesund melden.

Generell kann vom Hausarzt der Beginn Ihres Krankenstandes nur einen Kalendertag rückdatiert werden. Ausnahmen werden, zumindest in gut begründeten Einzelfällen (Pat. wird am Freitag krank und geht dann am darauffolgenden Montag zum Hausarzt),  von der Krankenkasse akzeptiert. Länger zurückliegende Krankenstände kann nur der Konrollarzt bestätigen.

Krankenstand unverzüglich mitteilen und Krankmeldung vorlegen
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet dem Arbeitgeber unverzüglich seine Arbeitsverhinderung (=Krankenstand) mitzuteilen. Das ist in den meisten Fällen ein Anruf beim Arbeitgeber, am besten bei Arbeitsbeginn oder noch davor. Anschließend sollte man unverzüglich einen Arzt aufsuchen und sich krankschreiben lassen.
Der Arbeitgeber hat nämlich das Recht vom Arbeitnehmer eine Krankenstandsbestätigung zu verlangen. In der Bestätigung müssen Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache (Krankheit oder Unfallgeschehen) der Arbeitsverhinderung angeführt sein. Wobei unter Angabe der Ursache nicht die Diagnose gemeint ist - der Arbeitgeber hat kein Anrecht auf eine Diagnose (Datenschutz).

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen muss auch für einen eintägigen Krankenstand eine Krankenstandsbestätigung gebracht werden. In einigen Firmen ist aber für die ersten 3 Krankenstandstage keine Bestätigung erforderlich. Weiß ein Arbeitnehmer nicht, was in seiner Firma gebräuchlich ist, sollte er sich auch für einen kurzen Krankenstand krankschreiben lassen.

Elektronische Krankmeldung
Seit einigen Jahren können Krankenstands- und Gesundmeldungen anstatt auf Papier auch elektronisch zwischen Ärzten und Krankenkassen ausgetauscht werden. Die sogenannte "Elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung" (eAUM) umfasst die elektronische Erfassung der Arbeitsunfähigkeitsmeldung, die Übertragung an die Sozialversicherung und ein österreichweit einheitliches Formular, welches vom Arzt für die Patienten ausgedruckt wird.
 
Mit dem neuen Service der elektronischen Arbeits(un)fähigkeitsmeldung kann der Arzt die Meldung über einen Krankenstand direkt aus seiner EDV über die e-card Infrastruktur an den zuständigen Krankenversicherungsträger schicken. Die Arbeitsunfähigkeitsmeldung und natürlich auch die Arbeitsfähigkeitsmeldung (nach Beendigung des Krankenstandes) erfolgt somit ohne Zeitverzögerung und mit geringerem administrativem Aufwand für den Arzt und für die Krankenkasse. Der Versicherte seinerseits ist verpflichtet die Arbeitsverhinderung ohne Verzug seinem Dienstgeber zu melden. Der Patient bekommt weiterhin einen Ausdruck der Arbeits(un)fähigkeitsmeldung, der jedoch jetzt österreichweit einheitlich ist.

"Im vorliegenden Text wird durchgängig die männliche Form benutzt. Im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes sind diese Bezeichnungen als nicht geschlechtsspezifisch zu betrachten. "

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